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Initiativtext
«Im Rahmen der kantonalen und kommunalen Zuständigkeiten stellt der Kanton sicher, dass für die Bezahlung von kantonalen und kommunalen Gebühren sowie für die Inanspruchnahme kantonaler und kommunaler Leistungen und Infrastrukturen mindestens eine zumutbare Möglichkeit zur Barzahlung (gesetzliches Zahlungsmittel) angeboten wird. Der Gesetzgeber regelt Ausnahmen aus überwiegenden Gründen der Sicherheit, des Missbrauchsschutzes oder der technischen Undurchführbarkeit.»
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